Ausgaben
Als Ausgaben können die Wohnkosten und Kosten für den Lebensunterhalt sowie verpflichtende Unterhaltsleistungen wie folgt angerechnet werden. Die nachstehend angeführten
Ausgaben können nur für jene Personen geltend gemacht werden, deren Einkommen in die Berechnung der Einnahmen einbezogen wurden.
Wohnkosten
Mietkosten bzw. entsprechende Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen)
Die Mietkosten werden in angemessener und nachgewiesener Höhe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt berücksichtigt.
Wenn die Mietkosten bzw. Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen nachgewiesen werden, gelten folgende Höchstsätze:
- für die erste Person maximal
- für die zweite Person maximal
- für jede weitere Person maximal
Wenn die Mietkosten bzw. Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen nachweisbar geringer sind, gilt das tatsächliche Ausmaß.
Wenn die Mietkosten bzw. Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen nicht nachgewiesen werden können oder nicht nachgewiesen werden wollen, gelten folgende Pauschalsätze:
- für die erste Person maximal
- für die zweite Person maximal
- für jede weitere Person maximal
Für Klienten, welche in einem Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung leben, können die Wohnkosten in gleicher Höhe wie bei einem Mietverhältnis anerkannt werden. Der Nachweis
der Miet- bzw. Wohnkosten erfolgt über Mietverträge, Vorschreibungen von Hausverwaltungen, Bankbelege, Abbuchungsaufträge, etc.